Am 21. August 2025 hat das BMF eine Neufassung des Schreibens zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden veröffentlicht.

 Was wurde geändert?

Die Liste der förderfähigen Maßnahmen wurde erweitert. Neu aufgenommen wurde ein Hinweis auf nicht förderfähige Anlagen wie z. B. PV-Anlagen, Stromspeicher und Wechselrichter.

Energetische Maßnahmen sind direkt von der Steuerschuld abzugsfähig – auch bei Vermietung.

Wer energetische Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude durchführt, kann die Kosten als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Wird die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können die Kosten gem. § 35 c EStG zu einem bestimmten Prozentsatz von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Steuerpflichtige muss die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ beantragen.

Wichtigste Informationen:

  1. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

 

  1. Förderhöchstbetrag von 40.000 € bezogen auf die Baukosten

Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und im 1. Folgejahr können 7 Prozent der Kosten, im 2. Folgejahr 6 Prozent abgezogen werden. Pro Objekt ist die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung auf 200.000 Euro begrenzt, sodass die Förderung höchstens 40.000 Euro beträgt. Dies gilt auch für selbstbewohntes Wohnungseigentum.

 

  1. Begünstigte Baumaßnahmen

Begünstigt sind alle Maßnahmen, die der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen. Dies sind im Wesentlichen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

 

  1. Keine Energieberaterpflicht

Die Beauftragung eines Energieberaters ist nicht erforderlich.

 

  1. Photovoltaikanlagen sind nur in bestimmten Fällen förderfähig

Wird im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage das Dach saniert, sind die Aufwendungen in vollem Umfang nach § 35 c EStG begünstigt.

 

  1. Fachgerechte Durchführung inkl. Fachunternehmerbescheinigung

 

  1. Keine Kumulation von Fördermaßnahmen zulässig

 

Das vollständige Schreiben des BMF vom 21.05.2025 finden Sie unter folgendem Link: