Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2019, dass ein Mieter mit einer zur Rückzahlung fälligen Mietkaution gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters aufrechnen kann.
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Nachzahlung der Betriebskosten in Höhe von 1.087,33 €. Der Vermieter hatte aber bis dahin keine Abrechnung über die vom Mieter geleistete Mietkaution in Höhe von 1.680 € vorgelegt. Daher berief sich der Mieter auf sein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Mietkaution, weil der Vermieter zwei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgerechnet hatte.
Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zu Gunsten des Mieters.
Hier geht’s zum Urteil (BGH, Urteil v. 24.07.19, Az. VIII ZR 141/17): Urteil ansehen
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