Grundsätzlich werden die bisherigen Regelungen fortgeführt. Neu ist, dass Klarheit darüber geschaffen wurde, welche Angaben in Immobilieninseraten aufgeführt sein müssen: Dazu zählen maßgebliche Angaben aus dem Energieausweis. Andernfalls droht ein Bußgeld. Neu ist auch die Verpflichtung des Verkäufers oder Vermieters, vor Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis zu beschaffen, soweit kein gültiger Ausweis vorliegt. Sollte er noch nicht vorliegen, ist es ratsam, darauf hinzuweisen, dass ein Energieausweis bereits beauftragt wurde. Bei der Besichtigung muss er dann verfügbar sein.
Des Weiteren gibt es ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel. Ab 2026 dürfen Ölheizungen in Bestands- und Neubauten nur noch eingebaut werden, wenn ein Teil der Wärmeversorgung aus erneuerbare Energien bezogen wird (hybride Anlage) oder ein Anschluss an das Gasnetz- oder Fernwärmenetz nicht möglich ist. Bestehende Öl- oder Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden, es sei denn sie sind vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden.
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