Grundsätzlich werden die bisherigen Regelungen fortgeführt. Neu ist, dass Klarheit darüber geschaffen wurde, welche Angaben in Immobilieninseraten aufgeführt sein müssen: Dazu zählen maßgebliche Angaben aus dem Energieausweis. Andernfalls droht ein Bußgeld. Neu ist auch die Verpflichtung des Verkäufers oder Vermieters, vor Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis zu beschaffen, soweit kein gültiger Ausweis vorliegt. Sollte er noch nicht vorliegen, ist es ratsam, darauf hinzuweisen, dass ein Energieausweis bereits beauftragt wurde. Bei der Besichtigung muss er dann verfügbar sein.

