Wohnungsbesichtigungen:

Da sich die Lockdown-Beschränkungen auf körpernahe Dienstleistungen und Einzelhandel beziehen, können Besichtigungen weiterhin durchgeführt werden. Ist die Wohnung jedoch noch bewohnt, könnte der Mieter den Zutritt verweigern, wenn er zu einer Risikogruppe gehört und kein ausreichender Schutz vor einer Ansteckung gewährleistet werden kann. Der Mieter ist aber grundsätzlich durch den  Mietvertrag verpflichtet, Besichtigungen zu dulden, sofern seine Interessen gewahrt werden.

 

Notartermine:

Notartermine finden auch weiterhin statt und Beurkundungen werden durchgeführt.

 

Wohnungsübergaben:

Wohnungsübergaben und -abnahmen sind demnach weiterhin möglich.

 

Eigentümerversammlungen:

Hier gelten die Regeln für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Grundsätzlich sind Eigentümerversammlungen in NRW erlaubt, wenn sie nicht digital durchzuführen sind und kein gesonderter Einzelfall vorliegt.

 

Sachverständigenwesen:

Bewertungen von Immobilien dürfen weiterhin durchgeführt werden. Der Zugang von bewohntem Wohnraum ist jedoch mit dem Mieter abzustimmen.

 

Ladenlokale:

Gewerbetreibende mit Publikumsverkehr (bis auf einige Ausnahmen) müssen schließen. Hinter verschlossener Tür darf weitergearbeitet werden.

 

Weitere Infos der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

 

Wir übernehmen kein Gewähr für die Richtigkeit der genannten Informationen. Die Lage kann sich jederzeit ändern. Die Landesregierung bietet im Internet aktuelle Infos.

 

Foto: Maria Ziegler /Unsplash.com