Sie möchten selbst vererben oder verschenken? Sie möchten ein belastetes Objekt kaufen? Das Nießbrauchsrecht mit all‘ seinen Vorteilen kann in einigen Situationen ein großes Hindernis darstellen, da es die Rechte des neuen Eigentümers mindert.

Was ist Nießbrauch?

Unter dem Nießbrauchsrecht versteht man die Übertragung von zwei Rechten durch den Eigentümer an eine andere Person: die Nutzung und die Fruchtziehung. Der Eigentümer behält das Verfügungsrecht. Das bedeutet, dass der Nießbraucher die Immobilie selbst bewohnen und nach eigenem Wunsch vermieten kann und die Mieteinnahmen in die eigene Tasche fließen.

Kann der Nießbrauch gelöscht werden?

Ja. Das Nießbrauchsrecht kann aufgehoben und gelöscht werden, es gibt jedoch einige Fallstricke, die es zu beachten gilt. Zunächst wird die Zustimmung benötigt: Der Berechtigte muss den Verzicht auf den Nießbrauch gegenüber dem Begünstigten erklären. Dann muss die Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weitergeleitet werden. Sobald das Nießbrauchsrecht aus dem Grundbuch gelöscht ist, ist die Löschung rechtskräftig.

Folgendes gilt es zu beachten:

– Wenn es nur eine mündliche Einwilligung gibt und der Berechtigte seine Meinung vor der Löschung durch das Grundbuchamt ändert, wird die Aufhebung des Nießbrauchs ungültig.

– Dem Begünstigten können steuerliche Nachteile drohen. Es ist von einer Schenkung auszugehen, wenn unentgeltlich auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird. Hierbei können Steuern fällig werden.

– Wird der ehemalige Nießbraucher abhängig von Sozialleistungen, da sich die Einkünfte verringern und die Mietkosten erhören, kann die Löschung rückgängig gemacht werden.

– Soll eine Löschung umgangen werden, indem die Mieteinnahmen auf den Eigentümer übertragen werden, wird dies als eine Schenkung angesehen. Auch hier können Steuern fällig werden. Es ist ratsam, einen Steuerberater um dazu zu befragen.

Was passiert bei der Löschung des Nießbrauchs?

Die Löschung des Nießbrauchsrecht ist kein Verkauf. Dennoch kann eine Zahlung zwischen Eigentümer und Nießbraucher vereinbart werden. Alle Anrechte auf die Immobilie gehen dann an den Eigentümer, beziehungsweise anschließend an den Käufer oder den Empfänger der Schenkung über. Es ist hingehen auch möglich, den Nießbrauch der dritten Person zusammen mit der Immobile zu übertragen.

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