Die kalte Jahreszeit hat begonnen. Eigenheimbesitzer müssen darauf achten, dass die Gehwege vor dem Haus eis- und schneefrei bleiben. Denn: Im Schadensfall haftet häufig der Eigentümer.

Wer ist verantwortlich?

Bei Wohnungseigentümerschaften gilt: Die WEG ist verpflichtet Schaden abzuwenden, das beinhaltet auch die Räum- und Streupflicht. Bei Missachten der Verkehrssicherungspflicht können Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für den Winterdienst gibt es zwei Möglichkeiten: Die Wohnungseigentümer selbst oder ein professioneller Dienstleister erledigen die Pflicht.

Bei vermietetem Eigentum kann das Räumen und Streuen per Mietvertrag oder Hausordnung an den Mieter weitergegeben werden. Ausgenommen davon sind gebrechliche Senioren oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die weder private noch gewerbliche Aufgaben übernehmen können.

Wann müssen Schnee und Eis beseitigt werden?

An Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr müssen Schnee und Glätte beseitigt werden. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei andauerndem Schneefall einmal morgens Schnee schippen nicht ausreicht. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn getauter Schnee wieder gefriert – bei Blitzeis muss sofort gestreut werden.

Welche Bereiche müssen sicher begehbar sein?

Der Bürgersteig (bei Eckgrundstücken alle Wege), der Hauseingang und der Weg zu Mülltonnen müssen frei sein. Zugänge und Zufahrten zu Tiefgaragen müssen sicher nutzbar sein. Darüber hinaus sind private Wege und Zufahrten, die zur direkten Erreichung eines Grundstücks genutzt werden, zu räumen und zu streuen. Zusätzliche Wege oder Abkürzungen jedoch nicht.

Womit muss gestreut werden?

Teilweise gibt es Vorgaben in kommunalen Straßenreinigungssatzungen, welches Streugut verwendet werden darf. Grundsätzlich ist Granulat oder Split empfehlenswert. Salz ist nur bei besonders starker Glätte oder bei starkem Gefälle notwendig.

Was muss außerdem beachtet werden?

Nicht nur Böden, sondern auch Dächer können im Winter eine Gefahr darstellen. Eiszapfen, Schneeüberhänge und Gefahrenstellen für Dachlawinen müssen entfernt oder abgesperrt werden. Sollte die Gefahr bei der Entfernung zu groß sein, schaffen Dachdeckerfirmen Abhilfe. Mieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern können in die Pflicht genommen werden. Mieter von Mehrfamilienhäusern jedoch nicht.

Wer bezahlt den Winterdienst?

Die Frage nach den Kosten ist nur schwer zu beantworten. Mieter müssen nur zahlen, wenn sie sich durch eine Klausel im Mietvetrag dazu verpflichtet haben oder die Kosten in den Nebenkosten enthalten sind. Die WEG verteilt die Kosten auf den Schultern aller Eigentümer in gesetzlicher oder vereinbarter Höhe.

Was geschieht, wenn ich meiner Pflicht nicht nachkomme?

Bei Nichtbeachten der Räum- und Streupflicht kann es zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Geldbußen kommen. Personenschäden können zu einem Strafverfahren führen. Die Haftung kann bis zu Verdienstausfällen, Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder lebenslange Ausgleichszahlungen an die verletzte Person gehen.

Da große, folgenreiche Schäden entstehen können, ist es wichtig, Verantwortlichkeiten zu klären und den Winterdienst rechtzeitig einzuplanen oder bei einem Dienstleister zu beauftragen. Kommen Sie gut, gesund und vor allem sicher durch den Winter.

Mehr über die Räum- und Streupflicht lesen Sie bei Haus und Grund.

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