Für dieses Grundstück bestand die Herausforderung darin, dass die Bebauung über einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ genehmigt wurde. Das bedeutete in diesem speziellen Fall, dass nur eine festgelegte gewerbliche Nutzung (Garten- und Landschaftsbau) zulässig ist. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den Bodenwert und den Verkehrswert.