Die Vermieter möchten Ihren gesamten Familienwohnsitz nutzen und mit der vorhandenen Wohnung zusammenlegen. Seit 1973 lebt dort jedoch ein Mieter. Dieser weißt den Räumungsvorstoß der Vermieter mit einem Härteeinwand zurück.

Das Amtsgericht München erkennt den Härteeinwand des 88-jährigen und gesundheitlich angeschlagenen Mieters an – der Räumungsanspruch wegen Eigenbedarf der Vermieter wird zurückgewiesen und das Mietverhältnis soll bestehen bleiben. Grund dafür ist die unzumutbare Härte durch emotionale Entwurzelung und körperliche Belastungen, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnten.

Nachdem der Vermieter in Berufung geht, entscheidet das Landgericht nach einer Interessenabwägung schließlich doch in seinem Sinne: Der Mieter muss die Wohnung herausgeben. Wodurch wird das begründet? Es liegt weiterhin ein Härtefall vor und Gesundheit geht vor finanzielle Interessen. Die Vermieter, die künftig Kinderzimmer, Garten, Büro und Gästezimmer nutzen möchten, zeigen sich ihrem Mieter fürsorglich gegenüber. Sie möchten für einen schonenden Umzug sorgen und haben eine Alternativwohnung in der nahen Umgebung angeboten. Außerdem lassen sie die Einbauten der Wohnung in der neuen Wohnung wiederherstellen und übernehmen die gesamte Umzugsorganisation. Somit kann die Belastung für den Mieter gering gehalten werden.

Quelle: Immobilienscout24

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