Eine Mieterin weigerte sich, Nebenkosten nachzuzahlen, da der Vermieter die berechneten Flächen nicht in der Abrechnung aufgeführt habe. Das BGH hat ein Urteil gefällt.

Das Amts- und das Landgericht hielten die Betriebsabrechnungen für unwirksam. Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof, wo entschieden wurde, dass Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen nur genüge, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.

In die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten gehören:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Diese Angaben waren in der Abrechnung der Vermieterin vorhanden

Quelle: Immobilienscout24

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